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AGB

1. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen in Amlikon-Bissegg und enden, wenn das Auto dahin zurückgekehrt ist. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter dem Vermieter die volle Miete als Entschädigung.

2. Preise
Der Mietpreis wird pro Stunde berechnet, von Abfahrt bis Ankunft Amlikon-Bissegg (gem. Punkt 1). Im Stundenpreis enthalten sind alle gefahrenen Kilometer, nicht enthalten sind weitere Leistungen wie Blumenschmuck. Stau- und Reservezeiten müssen nicht bezahlt werden (siehe auch Preise). Die Fahrzeiten zu und von einem Anlass richten sich nach der Berechnung von Twixtel.

3. Bezahlung
Die Miete ist während dem Anlass bzw. vor Antritt der Fahrt bar zu bezahlen. Bei Mietzeiten länger als 4 Stunden ist eine Anzahlung zu leisten.

4. Haftungsausschluss des Vermieters
Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebensowenig haftet der Vermieter für irgendwelchen Schäden, die dem Mieter dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietfahrzeug ein Defekt einstellt welcher eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursacht. Im Falle eines Defektes während dem vereinbarten Anlass wird der Mietpreis jedoch vollumfänglich zurückerstattet.

5. Vertragserfüllung
Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat der Vermieter das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Vermieter muss den Mieter jedoch mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn informieren.

6. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus einem Vertrag ist Weinfelden. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

Die obenstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit Einschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil der Abmachungen gemäss Mietvertrag.

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Last Update: 2.2.2021